Tontechnik
gut geplant
Multimedia ist kult
Sicherheit
Tontechnik - Bedienung. Systeme. Prinzipien
Sie haben eine tontechnische Anlage, aber Ihr Personal kann nicht damit umgehen?
Ich erkläre und übe mit den Teilnehmenden alle Funktionen:
- Mikros, DI
- Pult, EQ, Aux pre, post, Routing
- Amping und Boxen
- Grafik EQ
- Rückkopplung wie ich damit umgehe
- Und vieles mehr…
Veranstaltungsvorbereitung
Sie wollen eine Veranstaltung planen, wissen aber nicht was Sie beachten müssen?
Ich bringen Ihnen alles Wissen zur Veranstaltungsplanung bei:
- Was muss ich beachten?
- Was muss ich wann machen?
- Management-Tools
- Fehler, Fallen, Tipps
Multimedia (Video)
Sie wollen sich im Bereich Medientechnik, Multimedia neu orientieren und Ihnen fehlt das Hintergrundwissen?
Bei mir bekommen Sie:
- Überblick über mögliche einsetzbare Medien
- Auswahlhilfe für die besten Techniken
- Orientierung und Hilfen zur Anwendung und Bedienung
Auf Großveranstaltungen spielt die Sicherheit ein wichtig Rolle:
Wussten Sie? Sicherheit auf Veranstaltungen müssen Sie garantieren…
Dieses Seminar informiert über die Grundlagen
- Versammlungsstättenverordnung
- BGV A2 (VBG 4),
- BGV C1 (VBG 70)
Die Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 ehemals VBG 70 ist für Veranstaltung und Produktionsstätten für szenische Darstellung relevant und hat Gesetzescharakter.
Sie fordert ab gewissen Bühnengrößen (100qm) zwingend das Vorhandensein von Bühnenfachkräften.
Als solche zählen Ingenieure, Techniker und Meister für Veranstaltungstechnik.
Darum kann ich Ihre Veranstaltung den rechtlichen Standards entsprechend absichern und für Qualität sorgen.
1) Kommt es bei einer Veranstaltung zur Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter verschiedener Unternehmen, dann hat nach Arbeitschutzgesetz §8 der Unternehmer die Pflicht,
"hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit (...) Anweisungen zum Schutz der Mitarbeiter zu erteilen."
Unternehmer wird hier nicht im gewerblichen Sinn verstanden, es kann sich auch um einen Verein handeln, Mitarbeiter können auch ehrenamtliche Helfer sein.
Dieses Gesetz ist auch für den (Groß)-Veranstaltungssektor gültig.
Die Folgen:
Sie als Verantwortliche sind für die Veranstaltung auch für die technische Sicherheit verantwortlich, selbst dann, wenn Sie andere Unternehmen mit der Durchführung beauftragt haben.
Laut §13(2) kann allerdings der "Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen". Ich stehen Ihnen dazu gerne zur Verfügung.